Training unter neuer Corona-Schutzverordnung
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- Veröffentlicht: Donnerstag, 25. November 2021 12:27
- Geschrieben von Kerstin Müller
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Liebes Vereinsmitglied,
ab dem 24.11.2021 die neue Corona-Schutzverordnung, die uns auch betrifft!
Hier die für uns relevanten Punkte:
§ 3 – Maskenpflicht
Abs. (2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden
Satz 12. beim Tanzen, während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist,
sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können
(Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),
Abs. (4) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung
der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das An[1]gebot, die
Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.
§ 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
Abs. (2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse
über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von
immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
Satz 3. die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von
Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen
und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen
Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen des Hochschulsports)
übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,
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Bedeutet für uns : 2G oder PCR-Test für alle Teilnehmer an den Meisterschaften oder Ligen des DSB!!!
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Bedeutet für die Kreismeisterschaften: 2G oder PCR-Test !!!
Abs. (6) Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen
und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu
kontrollieren. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei spätestens ab dem 26. November 2021 die vom Robert
Koch Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Zudem ist mindestens im Rahmen angemessener
Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Deshalb sind bei der
Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweilige Immunisierungs- oder
Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen
Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis
nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen
und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen.
Abs. (7) Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und
Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis
noch eine Schulbescheinigung.
Alle Mitglieder erhalten ohne Ausnahmen nur und ausschließlich unter Einhaltung dieser Verordnung Zugang zum Schießstand !
Danke für Euer Verständnis.
Der Vorstand